Was sagen die liturgischen Dokumente dazu? In den Dokumenten des Zweiten Vatikanischen Konzils wird weder die Zelebration der Messe in Richtung Gemeinde, noch ein Altar erwähnt, der zum Volk hin ausgerichtet sein soll. Die Rubriken des Missale Romanum Pauls VI. scheinen eine Gleichrichtung von Priester und Gemeinde bei der Eucharistiefeier vorauszusetzen. Dies geht daraus hervor, daß beim Eucharistischen Hochgebet bei drei Gelegenheiten jeweils angeführt wird, daß der Priester sich hierfür zur Gemeinde wendet: bei der Gebetsaufforderung vor dem Gabengebet („Betet, Brüder und Schwestern...“), beim Friedensgruß („Der Friede des Herrn sei allezeit mit euch!“) und beim „Seht das Lamm Gottes...“. Diese Bestimmungen implizieren, daß der Zelebrant vorher dem Altar zugewandt ist. Auch in der dritten Auflage des erneuerten Missale Romanum, die von Papst Johannes Paul II. im April 2000 approbiert wurde und im Frühjahr 2002 erschien, sind diese Rubriken beibehalten worden. Eine Zelebration zum Volk hin wurde zum ersten Mal in der Instruktion „Inter Oecumenici“ vom 26. September 1964 offiziell erwähnt, wo es im Kapitel über die Neuerrichtung von Kirchen und Altären heißt, daß Altäre freistehend errichtet werden sollen, sodaß „sie leicht umschreitbar sind und eine Zelebration zum Volk hin möglich ist.“[1] Doch wird ein Jahr später in Beantwortung der Frage, ob es erlaubt sei, einen tragbaren Altar fest vor dem Hochaltar zu errichten, um die Messe zum Volk hin feiern zu können (und nochmals 1966 durch Kardinal Lercaro [Vorsitzender des Consiliums zur Ausführung der Liturgiekonstitution]) präzisiert: „An sich ist es erlaubt, es wird aber nicht dazu geraten. Denn die Gläubigen nehmen an der nach der Norm der neuen Ordnung gefeierten Messe vorzüglich teil, auch wenn der Altar so aufgestellt ist, daß der Zelebrant dem Volk den Rücken zuwendet. Denn der ganze Wortgottesdienst wird am Priestersitz oder am Ambo zum Volk hin gefeiert.“[2] Insbesondere solle auf „die Architektur und künstlerische Ausstattung“ bereits bestehender Kirchen geachtet werden. In diesem Sinn ist wohl auch die Anordnung in der „Allgemeinen Einführung zum Meßbuch“ zu verstehen: „Beim Neubau von Kirchen soll nur ein Altar errichtet werden, der ja in der Versammlung der Gläubigen den einen Christus und die eine Eucharistie der Kirche versinnbildlicht. Wenn in einer bestehenden Kirche der alte Altar so angeordnet ist, daß er die Teilnahme der Gemeinde erschwert, und er nicht ohne Schaden seines künstlerischen Wertes versetzt werden kann, soll ein anderer feststehender Altar errichtet werden, der künstlerisch gestaltet und ordnungsgemäß geweiht ist; und nur auf ihm dürfen die heiligen Feiern stattfinden. Damit die Aufmerksamkeit der Gläubigen nicht vom neuen Altar abgelenkt wird, soll der alte keinen besonderen Schmuck erhalten.“[3] Tatsächlich hat die römische Gottesdienstkongregation das Verständnis dieses Paragraphen im Lauf der Jahre immer so ausgelegt, daß prinzipiell geraten wird, im Fall von alten, kunsthistorisch wertvollen Kirchen den bestehenden Altar weiter zu verwenden.: „Man muß jene Fälle berücksichtigen, wo das Presbyterium eine Ausrichtung des Altars nicht zuläßt, oder wo der vorhandene Altar in seiner Gestaltung nicht bewahrt werden kann, wenn ein zum Volk hin gewandter Altar als Hauptaltar hervorgehoben werden soll. In diesen Fällen entspricht es dem Wesen der Liturgie besser, am vorhandenen Altar mit dem Rücken zum Volk zu zelebrieren, als zwei Altäre im selben Presbyterium zu erhalten.“[4] Ähnlich die Stellungnahmen in den Jahren 1984,1986 und 2000. Wesentlich ist also, daß der Wortgottesdienst vom Priestersitz und vom Ambo (Lesepult) aus der Gemeinde zugewandt gefeiert wird, die Frage der Zelebrationsrichtung während des Eucharistischen Hochgebets wird als zweitrangig betrachtet. Hier hat die Hinwendung zur Gemeinde keinen „theologischen“ Grund. Doch in jedem Fall – ob an einem Volksaltar oder an einem Hochalt |